COVID 19 – Geschäftsbetrieb geht weiter

Sehr geehrte Kunden,

 

wir können Ihnen mitteilen, dass unser Geschäftsbetrieb ungestört aufrecht erhalten wird. Alle Störungen und Wartungen werden nach wie vor, unter den vorgegebenen Schutzmaßnahmen, abgewickelt. Trotz der schwierigen Lage bemühen wir uns ihr Anlagen, im optimalen Zustand zu behalten.

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Ihr Aufzugsmanagementteam

Anbau einer Außenaufzugsanlage im Glas- Panelschacht

Anbau einer Aufzugsanlage.

Innerhalb von 5 Monaten wurde vom Aufzugsmanagement ein gesamtes Bauvorhaben abgewickelt. Im Umfang waren folgende Leistungen inkludiert:

  • Ausarbeitung mit dem Bauherren bezüglich Ausführung und Ausstattung
  • Detailplanung der Gewerke
  • Erstellung der Ausschreibungen für Aufzug und Schacht
  • Vergabeverhandlungen der Gewerke
  • Erstellung der Auftragsschreiben
  • Bauleitung für die Gewerke
  • Übernahme und Prüfung der Gewerke
  • Rechnungsprüfung und Abwicklung der Haftrücklässe

Das Aufzugsmanagement mit dem der spezifischen Erfahrung im Bereich Aufzug und Aufzugschacht die Abwicklung und Ausführung der Leistungen koordiniert und dem Bauherrn somit eine langfristige kostenoptimale Lösung geliefert.

Wir gratulieren den beteiligten Firmen über die gelungene Ausführung.

Das Aufzugsmanagementteam

Aufzug Schacht

Schacht Aufzug

EN 81-20/50 Information für Planer

Warum müssen Aufzüge der EN 81-20/50 entsprechen?

Vorschriften im Allgemeinen und neue Vorschriften im Besonderen sorgen nicht unbedingt für Freudentänze bei Architekten und Planern. Wer jedoch bereits jetzt mit Aufzügen plant, die der Aufzugsnorm EN 81-20/50 entsprechen, hat mindestens drei gute Gründe auf seiner Seite. Zum einen bieten Aufzüge nach dieser Norm einen höheren Sicherheitsstandard und verbesserten Fahrkomfort. Zum anderen kann ein nach alter Norm geplanter und eingebauter Aufzug nach dem 31. August 2017 nicht mehr gesetzeskonform in Verkehr gebracht werden. Bei Bauverzögerungen kann das schnell zum Problem werden. Drittens bieten einige Hersteller bereits ihre Aufzüge standardmäßig nach der neuen Norm an. Andere Hersteller werden bald nachziehen. Selbst wenn also die Installation und Inbetriebnahme der Aufzüge vor dem Stichtag am 1. September 2017 geplant sind, spricht kaum etwas dafür, sich für die alte Norm zu entscheiden.

Alte Norm? Neue Norm? Was gilt?

Das Kürzel EN 81-20/50 steht eigentlich für zwei Normen: EN 81-20 und EN 81-50. Sie wurden 2014 vom Europäischen Komitee für Normung CEN verabschiedet und vom Deutschen Institut für Normung DIN Ende 2014 veröffentlicht. Sie sind zwar bereits gültig, werden aber erst zum 1. September 2017 verbindlich. Dann lösen sie die bis dahin ebenfalls weiter anwendbaren bekannten Normen EN 81-1 und EN 81-2 ab. Bis dahin sind also sowohl die bisherigen als auch die neuen Normen gültig. Beide Normen betreffen sowohl Personen- als auch Lastenaufzüge. Die EN 81-20 definiert dabei die Vorgaben für die Konstruktion und die technischen Eigenschaften von Aufzügen. Sie schreibt auch vor, welche Randbedingungen beim Einbau von Aufzügen zu beachten sind. Die EN 81-50 legt dagegen fest, wie der Test von Komponenten und die Prüfung von Aufzügen zu erfolgen hat.

Was ändert sich durch die neue Aufzugsnorm?

Ein Großteil der neuen Vorgaben für die Konstruktion von Aufzügen betrifft das Thema Sicherheit. So schreibt die EN 81-20/50 einen engmaschigen Lichtvorhang im Türbereich vor. Auf diese Weise soll das Risiko, sich die Finger zu klemmen, weiter reduziert werden. Weiterhin gelten unter anderem höhere Anforderungen an die Festigkeit der Kabinenwände. Schachtwände aus Glas müssen generell in Verbundsicherheitsglas ausgeführt sein und einer Kraft von 1000 Newton standhalten können. Ebenso müssen die Kabinen- und Schachttüren größere Kräfte als bisher aushalten und dürfen sich bei diesen Belastungen nur in einem definierten Umfang verformen. Zudem sind die Kabinen zukünftig noch resistenter gegen Feuer.

Was haben die Aufzugsnutzer davon?

Neben dem höheren Sicherheitsstandard haben die verstärkten Kabinenwände und –türen für die Aufzugsnutzer einen angenehmen Nebeneffekt: Sie sorgen für mehr Laufruhe der Aufzüge und erhöhen dadurch den Fahrkomfort. Ob dazu auch die hellere Kabinenbeleuchtung beiträgt, die gemäß der neuen EN 81-20/50 vorgeschrieben ist, sei dahingestellt. Wer eher gedämpftes Licht in der Aufzugskabine bevorzugt, könnte bei der Inbetriebnahme der Anlage Probleme bekommen. Die Prüfer werden sicher messen, ob die vorgeschriebenen mindestens 100 Lux einen Meter über den Kabinenboden erreicht werden, die in der Aufzugsnorm gefordert sind. Insbesondere Menschen mit verminderter Sehfähigkeit kommt die hellere Kabinenbeleuchtung zugute: Sie können mögliche Stolperkanten besser erkennen und sich leichter auf dem Tableau orientieren. Auch bei der Notbeleuchtung macht die EN 81-20/50 klare Vorgaben: 5 Lux für 1 Stunde, gemessen am Notrufschalter.

Mehr Sicherheit auch bei der Wartung?

Ein großer Teil der neuen Vorgaben für die Konstruktion von Aufzügen betrifft das Thema Sicherheit bei der Wartung. Es werden etwa die Schutzräume für Arbeiten in der Schachtgrube und Fahrten auf dem Kabinendach vergrößert. Eine fest eingebaute Inspektionssteuereinrichtung in der Schachtgrube ist jetzt ebenfalls vorgeschrieben. Außerdem wird es heller im Schacht: Generell müssen mindestens 20 Lux gemessen werden; einen Meter über dem Boden der Schachtgrube und des Fahrkorbes müssen es sogar 50 Lux sein. Das gilt auch für den Maschinenraum. Hier sind mindestens 50 Lux gemessen am Boden und sogar mindestens 200 Lux am Boden in Arbeitsbereichen vorgeschrieben. All diese Neuerungen der EN 81-20/50 dienen vor allem dazu, die Unfallgefahr bei Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Aufzugsanlagen zu reduzieren.

Werden Aufzüge durch diese Änderungen teurer?

Die zusätzlichen Anforderungen der EN 81-20/50 werden sich sicher – allein schon durch den Einsatz robusterer Materialien – auf die Preise auswirken. Die Aufzugshersteller müssen den gesamten Produktionsprozess von Forschung, Materialien über Lieferanten bis zur Zertifizierung auf die neue Aufzugsnorm anpassen.

Einige haben bereits angekündigt, die Preise für neue Aufzüge und Ersatzanlagen um 5 % anzuheben. Dafür erhalten die Kunden bereits jetzt einen Aufzug, der die höheren Sicherheitsstandards der EN 81-20/50 erfüllt. Wer sich später einmal dafür entscheidet, seinen Aufzug zu modernisieren, um diese Standards zu erreichen, muss wesentlich tiefer in die Tasche greifen. Wie viel tiefer hängt natürlich immer vom Einzelfall ab – in einer Beispielrechnung führen einige Aufzugshersteller allerdings 20 % Mehrkosten gegenüber einer bereits EN-81-20/50-konformen Neuanlage an.

Müssen bestehende Aufzüge nach EN 81-20/50 modernisiert werden?

Die neue Aufzugsnorm ist nur für Aufzugsanlagen verbindlich, die nach dem 31. August 2017 in Verkehr gebracht werden. Bis dahin können neue Aufzüge weiterhin nach den bekannten Normen EN 81-1 und EN 81-2 in Verkehr gebracht werden. Es besteht keine Verpflichtung, Bestandsanlagen nach dem 1. September 2017 an die neue Norm EN 81-20/50 anzupassen. Zumindest zum jetzigen Zeitpunkt.

Ob sich das einmal ändert, ist vor allem von der Betriebssicherheitsverordnung und deren Auslegung abhängig. Diese Verordnung, die seit 1. Juni 2015 in neuer Form verbindlich ist, fordert nämlich den sicheren Betrieb von Aufzügen nach dem Stand der Technik.

Welche Nachteile haben Aufzüge, die der Norm 81-20/50 entsprechen?

Kurz gesagt: keine. Wer heute einen Aufzug plant, sollte dies bereits nach der neuen Aufzugsnorm EN 81-20/50 tun. Neben den höheren Sicherheitsstandards für Nutzer und Wartungspersonal spricht gerade die Planungssicherheit dafür. Insbesondere wenn die Inbetriebnahme des Aufzugs für 2017 geplant ist, sollte bedacht werden, dass Aufzüge, die nach alter Norm realisiert werden, eventuell durch Bauverzögerungen nach dem 1. September nicht mehr in Verkehr gebracht werden können.

Die kurzfristig betrachtet höheren Investitionskosten für einen Aufzug, der EN 81-20/50 entspricht, zahlen sich nicht nur durch die erhöhte Sicherheit aus, sondern sorgen auch dafür, dass der Aufzug langfristig dem Stand der Technik entspricht.

Anbei noch eine schematische Darstellung der Fa. Schindler.

Schindler_Kundeninformation_neue-EN81-20-und-EN81-50

NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016) – NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017 (NÖ ATV 2017)

NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016) – NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017 (NÖ ATV 2017)

Mit 01.03.2017 sind sowohl die NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016), als auch die NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017 (NÖ ATV 2017) in Kraft getreten.

Durch diese Gesetzesänderung haben sich die Rahmenbedingungen für den Betrieb von Aufzügen in Niederösterreich teilweise geändert.

Unter anderem sind durch diese Gesetzesänderung Aufzüge ohne CE-Kennzeichen ab 2018 auch in Niederösterreich einer sicherheitstechnischen Prüfung (Evaluierung) zu unterziehen.
NÖ ATV 2017 – § 13 – Sicherheitstechnische Prüfung, Maßnahmen

(1) Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung und die zu ergreifenden Maßnahmen haben nach den Anforderungen der §§ 20 bis 23 HBV 2009 zu erfolgen. Die Aufgaben der darin vorgesehenen Inspektionsstelle sind von dieser Inspektionsstelle gemäß § 12 NÖ AO 2016 wahrzunehmen.Baujahr des Aufzuges: Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung:

bis 1976 spätestens bis 31. Dezember 2018
1977 bis 1983 spätestens bis 31. Dezember 2019
1984 bis 1990 spätestens bis 31. Dezember 2020
1991 bis 1995 spätestens bis 31. Dezember 2021
1996 bis 1999 spätestens bis 31. Dezember 2022
Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13 oder
ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14 oder
ÖNORM B 2454-2:2005, Tabelle 1, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16
oder
ÖNORM B 2454-2:2010, Tabelle 1, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16
umgebaut wurden

Liftunfall in Oberösterreich – Altbauer tot!

Können Normen Unfälle verhindern?

Die Antwort lautet zweifelsfrei ja. Allerdings nur wenn diese auch rechtzeitig umgesetzt werden bzw. der Betreiber über das Risiko aufgeklärt wird

Das jüngst traurige Beispiel dafür, warum Aufzugsanlagen dieser Kategorie schnellstmöglich modernisiert, neu errichtet oder außer Betrieb gesetzt werden sollten, kennen wir aus der Gemeinde Ried in der Riedmark , wo der Altbauer im eigenen Bauernhaus vom Aufzug erdrückt wurde. Als er in den Lift einsteigen wollte, öffnete sich die Tür in den leeren Liftschacht. Das dürfte er nicht bemerkt haben und stieg in den leeren Schacht. Derzeit wird die genaue Ursache von den Sachverständigen noch geklärt.

Abseits dieser Tragödie stellt sich die Frage, wie es möglich ist für derartige Aufzugsanlagen einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können? Wir müssen uns damit abfinden, dass es für jegliches Regelwerk immer wieder Ausnahmen und Übergangsfristen geben wird, und Normen nicht alles Unvorhergesehene verhindern können.

Umso wichtiger ist es in der Überprüfung und Wartung von Aufzügen – zusätzlich zu Normen und Vorschriften – präventiv Gefahrenquellen zu beheben oder auszuschließen. Dieser Blick, über notwendige und vorgeschriebene Wartungen hinaus, wird bei Aufzugsmanagement besonders beherzigt. Präventive Wartung und Kontrolle steht bei uns an erster Stelle unseres unternehmerischen Handelns und ist wesentlicher Teil unserer Firmenphilosophie.

Ganz pragmatisch gesehen erfüllt diese Vorgehensweise der präventiven Wartung gleich zwei Anforderungen, nämlich Sicherheit und Kostenreduktion. Das frühzeitige Erkennen von Gefahrenquellen und Schwachstellen dient nämlich nicht nur der Sicherheit, sondern ist auch ein wesentlicher Aspekt, weshalb Aufzugsmanagement effizienter agieren kann, da Reparaturen im Anfangsstadium meist nur einen Bruchteil an Kosten verursachen.

Um auf die Eingangsfrage zurückzukommen: Nur die Kombination aus Normen mit präventivem Weitblick, basierend auf jahrelanger Erfahrung und eingehenden technischen Kenntnissen, kann Unfälle bestmöglich verhindern. Und genau diese Kombination ist das, worauf sich Aufzugsmanagement spezialisiert hat

Ihr Aufzugsmanagementteam

Aufzugsmodernisierung Wien

Im Jahr 2016 wurden wir von der HV Dr. Neller bzgl. der Projektunterstützung bei einem umfangreichen Modernisierungsprojekt in Wien 1 angefragt.

Die notwendigen Evaluierungsmaßnahmen nach der ÖNORM 2454 und weitere technische Verbesserungen waren zu planen. Der Umfang des Projektes war

  • die komplette Erneuerung der Schachtumwehrung und Behebung weiterer Evaluierungsrisken
  • die technische Verbesserung durch eine neuen Steuerung und eines neuen Antrieb
  • die Sanierung der Kabine (Boden)

Die Vorgespräche und Anforderungen der zuständigen Hausverwaltung und der Eigentümer haben einen Umsetzungsplan in zwei Phasen erfordert.

  1. Phase:

Der Austausch der Schachtumwehrung war nur in festgelegten Zeitabschnitten möglich, da das Haus sieben Stockwerke hat der Aufzug in den Früh- / Abend- und Nachtstunden zur Verfügung stehen musste.

Die Firmen Preinl Stahlbau und die Malermeister Betrieb Wutzlhofer haben diese Herausforderung angenommen und in einer sehr professionellen und für die Eigentümer sehr gut annehmbaren Weise umgesetzt.

Die Phase 1 des Projektes wurde im Jänner 2016 gestartet und in 7 Wochen umgesetzt.

2.  Phase

Der umfangreiche technische Umbau wurde von der Firma OTIS im Sommer 2016 durchgeführt. Der Aufzug wurde mit einer modernen frequenzgeregelten Sammelsteuerung und einem Gen2 Gurt Antrieb ausgestattet. Weiters wurden noch der Kabinenboden saniert und die mittleren Risikopunkte der Evaluierung behoben.

 

Wir möchten uns hier bei allen Beteiligten, Eigentümern und der zuständigen Hausverwaltung herzlichst für das Vertrauen, die aktive Abstimmung und erfolgreiche Umsetzung des Projektes bedanken. Der Sachverständige hat die Anlage ohne zusätzliche Anforderungen abgenommen und daher können wir dieses Projekt als erfolgreich abschließen.

 

Die kurze Fotoshow verdeutlicht den Umfang des Projektes … (auf WEB Seite)

mit freundlichen Grüßen

Ihr Aufzugsmanagementteam

Salzgries 21

KUNDENINFORMATION (zur ÖNORM EN 81-20)

ÖNORM EN 81-20 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Aufzüge für den Personen- und Gütertransport — Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge
ÖNORM EN 81-50 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Prüfungen— Teil 50: Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Aufzugskomponenten
Von der ÖNORM EN 81-1 und ÖNORM EN 81-2 zur ÖNORM EN 81-20 und ÖNORM EN 81-50
Die Überarbeitung der bisherigen ÖNORM EN 81-1 und -2 wurde durch die Weiterentwicklung des Standes der Technik notwendig. Folgende Änderungen wurden umgesetzt:
• Zusammenführung der ÖNORM EN 81-1 und ÖNORM EN 81-2 in die neue ÖNORM EN 81-20,
• Neugliederung und Aufspaltung der Prüfungen in die neue ÖNORM EN 81-50,
• Einarbeitung der drei Ergänzungen A1- A3,
• Einarbeitung der bisherigen Interpretationen,
• Erhöhung der Sicherheit aufgrund von Änderungen bei den verfügbaren Technologien
• Notwendigkeit zum Wiederspiegeln des geänderten Standes der Technik,
• Berücksichtigung grundlegender Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen aus den einschlägigen EU-Richtlinien.
FRISTEN / ÜBERGANGSREGELUNG
• 01.01.2015 Veröffentlichung als ÖNORM.
• Bis 31. Juli 2017 dürfen die ÖNORMEN EN 81-1 und -2 angewendet werden.
• Ab 1. August 2017 darf nur mehr die ÖNORM EN 81-20 angewendet werden. Das heißt, alle Aufzüge die ab dem 1. August 2017 vom Sachverständigen abgenommen werden (positive maschinentechnische Abnahme gemäß Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 BGBl. II Nr. 280/2015 idgF), müssen gemäß den Bestimmungen der ÖNORM EN 81-20 ausgeführt sein. HINWEIS: Eine Ausnahmeregelung ist nicht vorgesehen!

PLANUNGSINFO
Bei Projekten die eine längere Planungs- und Realisierungsphase haben, sollten bereits jetzt die Bestimmungen der ÖNORM EN 81-20 berücksichtigt werden, insbesondere die baulich relevanten Bestimmungen.

Für Anfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Aufzugsmanagement Team

Umsetzung und Unterstützung der Sicherheitstechnischen Überprüfung von Aufzugsanlagen für die Bundesländer Steiermark, Oberösterreich und Tirol

Die die STPAV ist nun auch für nicht gewerbliche Anlagen in den Bundesländern

• Steiermark
• Oberösterreich
• Tirol.

gültig. Die festgesetzten Fristen wurden gemäß der unten angeführten Tabelle vorgeschrieben.

Das Aufzugsmanagement unterstützt die verantwortlichen Betreiber bei der Umsetzung der dafür notwendigen Maßnahmen.
• Durchführung einer Bedarfserhebung mit dem Kunden
• An Hand dieser wird eine individuell angepasste Ausschreibung verfasst und an mindestens 3 Unternehmen versendet
• Danach wird gemeinsam mit dem Kunden der Bestbieter ermittelt. Somit können Kunden langfristig planen und bekommen für ihren Bedarf die optimale Lösung.

Für Anfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Aufzugsmanagement Team

Aufzugsmanagement OST

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

es freut uns sehr Sie darüber zu informieren, dass ab 2016 das Aufzugsmanagement auch im Osten von Österreich vertreten ist. Nachdem wir vermehrt Anfragen erhalten haben, wurde der Entschluss getroffen, unsere Kunden näher und intensiver vor Ort zu betreuen.

Daher wurde die Gesellschaftsform geändert und eine eigenständige Gesellschaft für den Bereich Ost gegründet. Herr Rieser (GF-WEST) und Herr Haidinger (GF-OST) widmen sich in den nächsten Jahren gemeinsam um diesen Bereich.

Damit der Bereich West nach wie vor den gewohnten Service bieten kann, wird sich Frau Veronika Pichler ab sofort intensiv um das BackOffice kümmern.

Wir freuen uns, Frau Pichler und Herrn Haidinger im Aufzugsmanagement Team begrüßen zu dürfen und sind sicher, damit den Servicelevel für unsere Kunden noch weiter zu erhöhen.

Wir danken für Ihr Vertrauen und wünschen Ihnen ein gutes Neues Jahr.

Ihr Aufzugsmanagementteam

TIROLER LANDESGESETZ

Gemäß der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. Juli 2015 gelten die in der u.a. Tabelle vorgegebenen Fristen für die „Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen“.

Für Fragen steht Ihnen das Aufzugsmanagement gerne zur Verfügung.

Wir bieten Ihnen Unterstützung bei Ausschreibungen und Abwicklungen.

70_Aufzugs-HebeanlagenVO_Kundmachung-495254333836353.docx – LGBLA_TI_20150728_70.pdfsig